# Das Angebot lag bei 6.000 Euro, die Rechnung kam auf 9.500. Müssen wir das zahlen? | Illia BizTech

> Angebot im März, ausdrücklich als Schätzung bezeichnet, unterwegs zwei kleine Änderungen. Gewarnt hat niemand, und auf Nachfrage heißt es, das seien Zusatzwünsche gewesen.

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# Das Angebot lag bei 6.000 Euro, die Rechnung kam auf 9.500\. Müssen wir das zahlen?

Angebot im März, ausdrücklich als Schätzung bezeichnet, unterwegs zwei kleine Änderungen. Gewarnt hat niemand, und auf Nachfrage heißt es, das seien Zusatzwünsche gewesen.

* ##### Gestellt am  
September 5, 2026

Im März haben wir ein Angebot über 6.000 Euro netto für eine neue Website unterschrieben, mit dem Zusatz, dass es sich um eine Schätzung handelt.

Unterwegs haben wir zweimal Kleinigkeiten geändert, eine Seite mehr und ein anderes Kontaktformular.

Vergangene Woche kam die Rechnung über 9.470 Euro, ohne dass uns vorher jemand gesagt hätte, dass es teurer wird. Auf Nachfrage heißt es, das seien alles Zusatzwünsche gewesen.

#### Antworten

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##### Illia Belichenko

✓ Akzeptierte Antwort September 5, 2026 

Entscheidend ist hier der Anruf, den Sie nie bekommen haben, und erst danach die Höhe.

Ein Kostenanschlag ist eine fachmännische Schätzung, keine feste Zusage, und er ist [im Zweifel nicht zu vergüten](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/%5F%5F632.html). Genau deshalb knüpft das Gesetz eine Pflicht daran. Zeigt sich, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar ist, muss der Unternehmer das anzeigen. Das steht in [§ 649 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/%5F%5F649.html), und ich sage bewusst § 649: Die meisten deutschen Ratgeber zitieren diese Regel bis heute als § 650 Absatz 2, was seit der Reform des Bauvertragsrechts nicht mehr stimmt. § 650 regelt inzwischen etwas anderes. Ich habe beide Texte gelesen.

Was als wesentlich gilt, sagt das Gesetz nicht. Die Prozentzahlen, die im Netz kursieren, stehen nirgends im Gesetzestext, sondern stammen aus Kommentaren, und ich würde mich in einem Gespräch nicht darauf stützen. Eine Steigerung um mehr als die Hälfte ist allerdings kein Grenzfall, über den man streiten müsste.

Zu den Zusatzwünschen: Eine zusätzliche Seite und ein anderes Kontaktformular sind echte Zusatzleistungen, die auch echtes Geld kosten dürfen. Nur erklären sie 3.470 Euro nicht von selbst. Verlangen Sie eine Aufstellung, in der jede Position einer Ihrer beiden Änderungen zugeordnet ist, mit Stunden und Satz. Alles, was sich dabei keiner Änderung zuordnen lässt, war Teil des ursprünglichen Auftrags.

Bezahlen Sie den unstrittigen Teil und schreiben Sie dazu, welche Position Sie aus welchem Grund zurückhalten. Wer die volle Rechnung stehen lässt, gerät ohne Not in Verzug; wer sie kommentarlos zahlt, hat die Diskussion beendet.

Für das nächste Projekt genügt ein Satz im Angebot: Ab einer Abweichung von zehn Prozent wird vorher informiert und schriftlich freigegeben. Damit ist die Anzeigepflicht kein Streitthema mehr, sondern ein Termin.

![Porträt von Alina Belichenko, Content- und Social-Media-Spezialistin](/_ipx/f_webp,q_75/https://cms.illia-biztech.de/uploads/small_Alina_Belichenko_author_ae667ebec9.png)

##### Alina Belichenko

September 6, 2026 

Bevor Sie die Mail schreiben, klären Sie im Haus, was am Ende dastehen soll. Die Seite fertig und übergeben, oder die Zusammenarbeit beendet. Beides ist in Ordnung, die Formulierungen sind aber verschieden, und die meisten schreiben eine Mail, die das eine will und das andere auslöst.

Für den Normalfall genügt eine kurze, sachliche Mail. Sie bitten um die Aufstellung, nennen ein Datum, bis wann Sie sie erwarten, und schreiben dazu, dass Sie den unstrittigen Teil in dieser Woche überweisen. Fragen Sie nicht, wie das zustande kommen konnte, darauf bekommen Sie eine Rechtfertigung. Fragen Sie nach etwas, das man nur mit einem Dokument beantworten kann.

Und für das nächste Mal gehört zu dem Satz im Angebot eine zweite Hälfte auf Ihrer Seite. Ihre zwei Kleinigkeiten hat jemand bei Ihnen zugesagt, vermutlich zwischen Tür und Angel. Legen Sie fest, wer bei Ihnen Änderungen freigeben darf, sonst kommt dieselbe Rechnung wieder, nur von einem anderen Anbieter.

##### 

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