
Barrierefreiheit der Website seit Juni 2025 (BFSG)
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG, gilt in Deutschland seit dem 28. Juni 2025 und setzt die EU-Richtlinie 2019/882 in deutsches Recht um. Es betrifft Unternehmen, die Produkte verkaufen oder Verbrauchern Dienstleistungen anbieten, und zwar über die Website, den Online-Shop oder eine App, und verlangt, dass diese Kanäle für Menschen mit Seh-, Hör-, motorischen oder kognitiven Einschränkungen nutzbar sind.
Für kleine Unternehmen gibt es eine Ausnahme, sie ist aber enger, als es zunächst klingt. Befreit ist nur, wer gleichzeitig weniger als zehn Beschäftigte hat und weniger als zwei Millionen Euro Jahresumsatz erzielt, und das gilt ausschließlich für Dienstleistungen. Erfüllt ein Unternehmen nur eine der beiden Bedingungen, greift die Ausnahme nicht.
Beim Verkauf von Produkten entfällt die Ausnahme vollständig. Ein Online-Shop mit zwei Mitarbeitenden, der an Verbraucher verkauft, unterliegt denselben Anforderungen wie ein Unternehmen mit zweihundert Beschäftigten. Das Gesetz fragt hier nicht nach der Unternehmensgröße, sondern danach, was verkauft wird.
Websites, die sich ausschließlich an andere Unternehmen richten und nichts direkt an Verbraucher verkaufen, bleiben in der Regel außerhalb des Anwendungsbereichs. Entscheidend ist, an wen sich das Angebot richtet, nicht die Branche oder die Unternehmensgröße.
Die eigentliche Anforderung an Barrierefreiheit beschreibt das Gesetz über vier Eigenschaften. Inhalte müssen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und mit Hilfstechnologien wie Screenreadern nutzbar sein. In der Praxis konkretisiert die europäische Norm EN 301 549 diese vier Punkte, sie stützt sich auf die WCAG-Kriterien der Stufe AA, die im Web schon seit Jahren als Maßstab für Barrierefreiheit gelten.
Ein Unternehmen im Anwendungsbereich des BFSG muss auf der Website eine Erklärung zur Barrierefreiheit veröffentlichen, eine eigene Seite, die den aktuellen Stand beschreibt, bekannte Einschränkungen benennt und eine Kontaktmöglichkeit für Rückmeldungen bietet. Diese Seite löst das Problem der Barrierefreiheit nicht selbst, sie ist aber unabhängig vom tatsächlichen Zustand der Website verpflichtend.
Die Website lässt sich ohne externe Fachperson prüfen, und der erste Test dauert nur wenige Minuten. Gehen Sie den kompletten Weg von der Startseite bis zur Anfrage nur mit der Tastatur, mit Tab und Enter, ohne die Maus zu benutzen. Verschwindet der Fokus irgendwo aus dem Blick oder lässt sich ein Button nicht auslösen, haben Sie bereits einen konkreten Befund.
Der zweite Test ist die Vergrößerung. Stellen Sie die Seite im Browser auf 200 Prozent und prüfen Sie, ob Text abgeschnitten wird und ob Buttons und Felder erreichbar bleiben. Der dritte Test betrifft Formulare, jedes Feld braucht eine sichtbare Beschriftung, die beim Tippen nicht verschwindet, und eine Fehlermeldung muss in Worten erklären, was fehlt, statt nur einen roten Rahmen zu zeigen.
Auf einer gewöhnlichen Unternehmenswebsite scheitern meist dieselben Punkte. Grauer Text auf hellem Grund mit zu geringem Kontrast, Bilder ohne Alternativtext, Formularfelder ohne Beschriftung und Overlays, die sich mit der Tastatur nicht schließen lassen.
Die Einhaltung überwachen die Marktaufsichtsbehörden der einzelnen Bundesländer. Verbraucherinnen, Verbraucher und Verbände können eine Beschwerde einreichen, woraufhin die Behörde Abhilfe verlangt und ein Bußgeld verhängen kann.
Bei einer älteren Website ist es sinnvoller, nicht mit einem kompletten Neubau zu beginnen, sondern mit dem Weg zur Anfrage oder zum Kauf. Ein bedienbares Formular und ein bedienbarer Kaufabschluss zählen für echte Besucher mehr als eine barrierefreie Seite über das Unternehmen, und genau dort lohnt sich der erste Blick.
Dieser Text erklärt die gesetzlichen Anforderungen und ersetzt keine Rechtsberatung. Ob ein konkretes Unternehmen unter das BFSG fällt, hängt davon ab, was es verkauft, wie groß es ist und an wen sich sein Angebot richtet, und in unklaren Fällen sollte diese Einschätzung eine Fachperson treffen.
Anforderungen an die Barrierefreiheit lassen sich leichter von Anfang an mitdenken als kurz vor der Frist nachträglich in eine fertige Website einzubauen. Illia BizTech arbeitet schon beim ersten Entwurf mit lesbarem Kontrast, einer klaren Überschriftenstruktur und einer Auszeichnung, die für Screenreader und Tastaturbedienung funktioniert, statt das erst nach der Abnahme nachzuholen. Das nimmt einen Teil des Risikos genau dort weg, wo es am teuersten wird, bei einer bereits laufenden Website, die niemand rechtzeitig geprüft hat.
Illia BizTech betreut Websites für kleine und mittlere Unternehmen auf Russisch, Deutsch und Englisch, von der ersten Version bis zur laufenden Pflege und SEO-Betreuung. Das Team begleitet das Projekt von der Idee bis zum Launch ohne lange interne Abstimmungswege, sodass die Kundschaft direkt mit den Personen spricht, die den Code schreiben und die Inhalte pflegen, statt über mehrere Zwischenstationen zu warten. Das passt besonders zu Unternehmen, die nach Deutschland ziehen oder den deutschsprachigen Markt erschließen wollen und ihre Aufgabe einmal erklären möchten, nicht bei jedem Gespräch erneut.

